BHG Entscheidung: Embryonenschutzgesetz vs. Gendiagnostikges
Verfasst: 07.07.2010, 15:04
Gerade hat der Bundesgerichtshof eine interessante Entscheidung getroffen:
Wenn ein Arzt bei einer Präimplantationsdiagnostik feststellt, dass ein Embryo schadhafte Gene aufweist, darf er solche Embryonen aussortieren und nur gesunde Embryonen in die Gebärmutter einpflanzen. Dies ist laut BHG kein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz.
Im Gendiagnostikgesetz ist in §15(2) dagegen folgendes geregelt: „Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung, die darauf abzielt, genetische Eigenschaften des Embryos oder des Fötus für eine Erkrankung festzustellen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausbricht, darf nicht vorgenommen werden.“ Das Gendiagnostikgesetz ist nach §2(1) übrigens nur für „Embryonen und Föten während der Schwangerschaft“ anzuwenden – d.h. wenn ich das richtig interpretiere also nicht für Embryonen außerhalb der Gebärmutter.
Für CH-Riskoträger mit dem Wunsch nach gesunden Kindern bedeutet dies:
Künstliche Befruchtung - testen und auswählen von gesunden Eizellen außerhalb der Gebärmutter ist in Deutschland erlaubt.
Natürliche Befruchtung - testen und auswählen von gesunden Eizellen in der Gebärmutter ist in Deutschland verboten und strafbar.
Oder sollte man sich bei CH-Risiko und Kinderwunsch für solche Untersuchungen vielleicht doch besser in ein („unchristlicheres“) Ausland mit vernünftigeren Gesetzen begeben?
Gruß
Jürgen
P.S. dies ist nur eine völlig unfachliche Interpretation eines rechtsunkundigen Laien und soll weder eine Rechtsberatung oder noch eine Anleitung für strafbare Handlungen darstellen.
P.P.S. als wir uns für Kinder entschieden haben gab es noch keine Gentests.
Wenn ein Arzt bei einer Präimplantationsdiagnostik feststellt, dass ein Embryo schadhafte Gene aufweist, darf er solche Embryonen aussortieren und nur gesunde Embryonen in die Gebärmutter einpflanzen. Dies ist laut BHG kein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz.
Im Gendiagnostikgesetz ist in §15(2) dagegen folgendes geregelt: „Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung, die darauf abzielt, genetische Eigenschaften des Embryos oder des Fötus für eine Erkrankung festzustellen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres ausbricht, darf nicht vorgenommen werden.“ Das Gendiagnostikgesetz ist nach §2(1) übrigens nur für „Embryonen und Föten während der Schwangerschaft“ anzuwenden – d.h. wenn ich das richtig interpretiere also nicht für Embryonen außerhalb der Gebärmutter.
Für CH-Riskoträger mit dem Wunsch nach gesunden Kindern bedeutet dies:
Künstliche Befruchtung - testen und auswählen von gesunden Eizellen außerhalb der Gebärmutter ist in Deutschland erlaubt.
Natürliche Befruchtung - testen und auswählen von gesunden Eizellen in der Gebärmutter ist in Deutschland verboten und strafbar.
Oder sollte man sich bei CH-Risiko und Kinderwunsch für solche Untersuchungen vielleicht doch besser in ein („unchristlicheres“) Ausland mit vernünftigeren Gesetzen begeben?
Gruß
Jürgen
P.S. dies ist nur eine völlig unfachliche Interpretation eines rechtsunkundigen Laien und soll weder eine Rechtsberatung oder noch eine Anleitung für strafbare Handlungen darstellen.
P.P.S. als wir uns für Kinder entschieden haben gab es noch keine Gentests.